AGB
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Servicebedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungen, die von STW – Schabernack Tech Works (im Folgenden „STW“) erbracht werden.
Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von STW.
Ergänzend gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn STW ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Bei Bedarf werden Leihfahrzeuge in der Mittelklasse (z. B. Golf-Klasse) angemietet; die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Im Krankheitsfall bei Auslandseinsätzen in Ländern ohne Krankenversicherungsabkommen übernimmt der Auftraggeber die anfallenden medizinischen Kosten. Für längere Auslandsaufenthalte sind vom Auftraggeber Telefon- und Internetzugang bereitzustellen.
2. Vertragsabschluss & Anwendbarkeit
Alle Angebote von STW sind freibleibend.
Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Unterzeichnung des Arbeits-/Montageberichts zustande.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Sofern Leistungen an Verbraucher (§ 1 KSchG) erbracht werden und der Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume erfolgt, gelten zusätzlich die Informationen zum Widerrufsrecht gemäß VRUG (siehe Abschnitt 10).
3. Arbeitsfreie Zeiten
Während arbeitsfreier Tage innerhalb eines fortlaufenden Serviceeinsatzes werden die jeweils gültigen gesetzlichen Diäten sowie die Nächtigungskosten pro Tag in Rechnung gestellt.
4. Ersatzteile & Verbrauchsmaterial
Verbrauchsmaterialien und benötigte Ersatzteile werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Bei Bedarf organisiert STW passende Alternativen für abgekündigte Komponenten, erstellt CAD-Daten für verschlissene Bauteile und koordiniert passgenaue Nachfertigungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
5. Preisstellung & Zahlung
Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Servicetätigkeit auf Basis des Arbeits- oder Montageberichts. Rechnungen sind ohne Abzug sofort fällig.
Es gelten Verzugszinsen gemäß § 352 UGB in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz.
Skonti bedürfen schriftlicher Vereinbarung.
Bei Zahlungsverzug kann STW Leistungen einstellen oder vom Vertrag zurücktreten; entstandene Schäden und entgangener Gewinn sind vom Auftraggeber zu tragen
Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
STW behält sich bei Änderungen von Lohn-/Materialkosten eine Preisanpassung vor.
6. Eigentumsvorbehalt
Arbeitszeiten sind vom Auftraggeber auf dem Arbeits- bzw. Montagebericht durch Unterschrift zu bestätigen – auch im Fall vermeintlicher Gewährleistungsarbeiten.
Der Auftraggeber stellt STW bei Bedarf kostenlos geeignete Hilfs- oder Fachkräfte, notwendige Hebezeuge, Hilfsmittel, Energiequellen sowie Zugang zur Arbeitsstelle zur Verfügung.
7. Rechte & Pflichten der Vertragsparteien
Der Auftraggeber führt ein Betriebstagebuch und stellt dieses STW auf Anforderung zur Verfügung.
STW übergibt nach jeder Wartung eine Servicebestätigung.
Ersatz- oder Verschleißteile werden nur nach gemeinsamer Einschätzung getauscht.
Der Auftraggeber informiert STW unverzüglich über:
• auffällige Geräusche, Lecks, Störungen
• Änderungen in Produktionsparametern (z. B. Stückzahlen, Taktzeiten)
• Veränderungen der Betriebs- oder Umgebungsbedingungen
Der Auftraggeber stellt STW geeignete Hilfskräfte, Zugang zur Anlage, Hebezeuge, Energie und Lagerfläche kostenlos bereit.
Reinigung des Vertragsgegenstands obliegt dem Auftraggeber, kann aber gegen Verrechnung durch STW erfolgen.
8. Haftung
STW haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf 5 % der Auftragssumme begrenzt.
Keine Haftung besteht für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, mittelbare Schäden, Personen- oder Folgeschäden.
Für Datenverlust ist nur der Materialwert ersatzfähig.
• Keine Haftung besteht für Schäden aus:
• unsachgemäßer Nutzung, Wartung oder Lagerung
• Eingriffen durch Dritte
• normalem Verschleiß
• eigenmächtig durchgeführten Änderungen
Wird ein Teil nach Plänen oder Modellen des Auftraggebers gefertigt, haftet STW nicht für etwaige Konstruktionsfehler oder Schutzrechtsverletzungen. Der Auftraggeber hält STW diesbezüglich schad- und klaglos.
9. Gewährleistung
STW verpflichtet sich zur Behebung von Mängeln, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen und auf Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehlern beruhen.
Mängel sind schriftlich und unverzüglich anzuzeigen.
STW kann nach eigenem Ermessen:
• Nachbesserung vor Ort durchführen,
• den Rückversand von Teilen zur Nachbesserung verlangen,
• Ersatz liefern.
Die Transportkosten trägt beim Rückversand zum Kunden STW, beim Rückversand an STW der Auftraggeber.
Gewährleistung besteht nur bei bestimmungsgemäßer Nutzung und Einhaltung von Wartungsintervallen.
Ausgeschlossen sind Mängel durch:
• unsachgemäße Aufstellung oder Verwendung
• eigenmächtige Änderungen
• Reparaturen durch Dritte
• normale Abnutzung
Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.
Definition laut DIN 50320: Verschleiß ist der fortschreitende Materialverlust an der Oberfläche eines festen Körpers durch mechanische Ursachen.
10. Widerrufsrecht bei Verbrauchergeschäften (VRUG)
Verbraucher haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten, wenn dieser außerhalb der Geschäftsräume oder im Fernabsatz abgeschlossen wurde.
Die Frist beginnt:
• bei Dienstleistungen: ab Vertragsschluss
• bei Waren: ab Erhalt der Ware
Der Rücktritt ist schriftlich (z. B. Brief, E-Mail) zu erklären.
Im Falle eines Rücktritts hat der Verbraucher ggf. anteilige Kosten zu zahlen, wenn er verlangt hat, dass STW vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt.
Hinweis: Das Widerrufsrecht erlischt mit vollständiger Vertragserfüllung.
11. Widerrufsrecht bei Verbrauchergeschäften (VRUG)
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand ist Graz, soweit nicht zwingendes Konsumentenschutzrecht entgegensteht.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen aufrecht. Die Parteien verpflichten sich, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende Ersatzregelung zu treffen.